Was § 35a EStG für Entrümpelungen bedeutet
Der § 35a des Einkommensteuergesetzes erlaubt es Privatpersonen, einen Teil der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der zu zahlenden Steuer abzuziehen. Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung in der selbst genutzten Wohnung fällt grundsätzlich darunter, weil die Arbeiten im eigenen Haushalt erbracht werden.
Konkret können Sie 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten ansetzen, gedeckelt auf maximal 4.000 Euro pro Jahr. Der Abzug erfolgt nicht von Ihrem zu versteuernden Einkommen, sondern unmittelbar von der Steuerschuld – das macht die Ersparnis spürbar.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Liegt der ausgewiesene Arbeitsanteil einer Räumung bei rund 1.500 Euro, lassen sich davon 20 %, also 300 Euro, direkt absetzen. Wären die anrechenbaren Arbeitskosten 5.000 Euro, käme man auf 1.000 Euro. Erst bei einem Arbeitsanteil von 20.000 Euro im Jahr ist der Höchstbetrag von 4.000 Euro ausgeschöpft – das wird bei einer einzelnen privaten Wohnungsauflösung praktisch nie erreicht.
Welche Kosten zählen – und welche nicht
Der entscheidende Punkt ist die Trennung zwischen Arbeitsleistung und Material bzw. Entsorgung. Begünstigt ist ausschließlich der Arbeitsanteil: die Stunden des Räumtrupps vor Ort, die Anfahrt und die eingesetzte Technik.
Anrechenbar sind in der Regel:
- Lohnkosten für das Räumen, Tragen, Demontieren und besenreine Übergeben
- Fahrt- und Anfahrtskosten
- Kosten für eingesetzte Maschinen und Geräte
Nicht begünstigt sind dagegen die reinen Sachkosten:
- Entsorgungs- und Deponiegebühren
- Containermiete
- Material wie Verpackung oder Säcke
Deshalb ist es wichtig, dass die Rechnung den Arbeitsanteil getrennt ausweist. Steht auf dem Beleg nur eine Pauschalsumme, fehlt dem Finanzamt die Grundlage für den Abzug. Wie sich Arbeits- und Sachkosten bei einer Räumung typischerweise zusammensetzen, können Sie unter Was eine Entrümpelung kostet nachvollziehen.
Überweisung ist Pflicht – Barzahlung wird nicht anerkannt
Eine formale Hürde übersehen viele: Das Finanzamt erkennt den Abzug nach § 35a EStG nur an, wenn Sie die Rechnung per Überweisung begleichen. Eine Barzahlung – auch gegen Quittung – führt regelmäßig zur Ablehnung, selbst wenn alles andere stimmt.
Damit der Abzug reibungslos durchgeht, brauchen Sie zwei Belege: die Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil und den Kontoauszug oder Überweisungsbeleg, der die Zahlung dokumentiert. Beides sollten Sie aufbewahren und auf Nachfrage einreichen können.
Bei Markgräfler Räumungen weisen wir den Lohnanteil auf Wunsch separat in der Rechnung aus und rechnen ohnehin ohne Anzahlung ab – die Zahlung erfolgt erst 14 Tage nach der besenreinen Übergabe, per Überweisung. So haben Sie die für das Finanzamt nötigen Unterlagen sauber beisammen.
Sonderfall Nachlass: warum eine Erbenräumung oft nicht absetzbar ist
Bei einer Haushaltsauflösung im Trauerfall liegt die Sache anders. Der § 35a EStG knüpft an den eigenen Haushalt an – begünstigt sind also Arbeiten in der Wohnung, in der Sie selbst leben. Räumen Erben die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, in der sie nicht gewohnt haben, fehlt genau dieser Bezug. Die Kosten sind dann meist nicht über § 35a absetzbar.
Es gibt Konstellationen, in denen das anders zu beurteilen sein kann – etwa wenn Erbe und Verstorbener einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder der Erbe die Wohnung übernimmt und weiter selbst nutzt. Das hängt stark vom Einzelfall ab und sollte mit fachkundiger Beratung geklärt werden.
Für die finanzielle Planung einer Nachlassräumung ist der praktische Hebel oft ein anderer: Wir rechnen brauchbares Inventar als sichtbare Wertanrechnung direkt gegen, was die Endsumme reduziert – unabhängig von der steuerlichen Frage.
Gewerbe und vermietete Objekte: andere Regeln
Sobald die Räumung nicht den privaten Haushalt betrifft, greift § 35a nicht – dafür gelten oft günstigere Wege:
- Gewerbliche Auflösung: Räumen Sie Geschäftsräume, ein Lager oder eine Werkstatt, sind die Kosten in der Regel als Betriebsausgabe vollständig steuerlich ansetzbar – nicht nur 20 % des Arbeitsanteils. Hier rechnen wir mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ab, sodass auch der Vorsteuerabzug möglich ist.
- Vermietete Wohnung: Lösen Sie als Vermieter eine Wohnung auf, um sie neu zu vermieten, lassen sich die Kosten häufig als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Welcher Weg im konkreten Fall der richtige ist, hängt von Ihrer Situation ab. Wir stellen die Rechnung so aus, dass sie zur jeweiligen Verwendung passt – mit getrenntem Lohnanteil für Privatkunden, mit ausgewiesener Umsatzsteuer im gewerblichen Bereich.
So unterstützen wir Sie bei der Abrechnung
Wir können und dürfen keine Steuerberatung leisten – wohl aber dafür sorgen, dass Ihre Unterlagen das hergeben, was das Finanzamt sehen will. Konkret heißt das:
- schriftliches Festpreis-Angebot, 14 Tage gültig, ohne Nachberechnung bei gleichem Umfang
- auf Wunsch separater Ausweis des Lohnanteils für den Abzug nach § 35a
- Abrechnung per Überweisung, keine Anzahlung, Rechnung 14 Tage nach Übergabe
- Foto-Dokumentation der besenreinen Übergabe als Nachweis der erbrachten Leistung
Den Ablauf starten wir mit einer kostenlosen Vor-Ort-Besichtigung, meist innerhalb von 24 bis 72 Stunden, bei dringenden Fällen auch am selben Tag. Einsatzleiter vor Ort ist Daniel. Rufen Sie an unter 07621 9511960 (Mo–Sa 8–18 Uhr), schreiben Sie über WhatsApp an 0176 21818392 oder per E-Mail an info@wgs-objekt.de.
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Steuerrecht hängt vom Einzelfall ab und ändert sich. Ob und in welcher Höhe Sie Kosten absetzen können, klären Sie verbindlich mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt. Markgräfler Räumungen ist eine Geschäftsbezeichnung der WGS GmbH (HRB 735382, Amtsgericht Freiburg).
Häufige Fragen
Wie viel kann ich bei einer Entrümpelung von der Steuer absetzen?
Als Privatperson können Sie nach § 35a EStG 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten von der Steuerschuld abziehen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Es handelt sich um Ihren eigenen Haushalt, der Lohnanteil ist auf der Rechnung getrennt ausgewiesen und Sie zahlen per Überweisung.
Sind die Entsorgungskosten und die Containermiete auch absetzbar?
Nein. Absetzbar ist nur der Arbeitsanteil – also Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Reine Sachkosten wie Entsorgungs- und Deponiegebühren, Containermiete oder Material zählen nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen.
Kann ich auch bar zahlen und die Rechnung trotzdem absetzen?
Nein. Das Finanzamt erkennt den Abzug nach § 35a EStG nur bei unbarer Zahlung an. Sie brauchen eine Rechnung und einen Überweisungs- bzw. Kontobeleg. Barzahlungen werden – auch mit Quittung – regelmäßig nicht anerkannt.
Kann ich die Räumung der Wohnung eines verstorbenen Angehörigen absetzen?
Meist nicht über § 35a EStG, weil die Räumung dann nicht Ihren eigenen Haushalt betrifft. Es gibt Ausnahmen, etwa bei gemeinsamem Haushalt oder bei Übernahme und Weiternutzung der Wohnung. Das ist vom Einzelfall abhängig und sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Wie sieht es bei einer gewerblichen Räumung aus?
Räumungen von Geschäftsräumen, Lagern oder Werkstätten sind in der Regel vollständig als Betriebsausgabe ansetzbar – nicht nur zu 20 %. Wir rechnen gewerbliche Aufträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer ab, sodass auch der Vorsteuerabzug möglich ist.
Weist Markgräfler Räumungen den Lohnanteil auf der Rechnung aus?
Ja. Auf Wunsch weisen wir den Lohnanteil separat aus, damit Sie ihn für den Abzug nach § 35a EStG verwenden können. Wir rechnen ohne Anzahlung und per Überweisung ab – die für das Finanzamt nötigen Belege haben Sie damit sauber beisammen.
Ersetzt dieser Ratgeber eine Steuerberatung?
Nein. Die Hinweise sind allgemein gehalten und stellen keine Steuerberatung dar. Ob und in welcher Höhe Sie Kosten absetzen können, klären Sie verbindlich mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.